Der Verein trägt den Namen Segelclub Solingen e.V.
Sitz des Vereins ist Solingen
Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein wird Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im zuständigen Landes-Seglerverband sowie im zuständigen Landes-Sportbund.
§ 2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports in seiner ganzen Vielfalt, insbesondere durch Teilnahme, Beteiligung und Ausrichtung an Fahrten, Regatten, Aus- und Weiterbildung mit eigenen und fremden Segelgeräten und –einrichtungen auch als Breitensport zu ermöglichen.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4)
Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
Aus Gründen der Gleichberechtigung und der vereinfachten Sprachweise werden maskuline Begriffe (wie Obmann und dergleichen) den femininen Begriffen (wie Obfrau und dergleichen) gleichgestellt.
§ 5)
Die Jugend des Vereins ist in der Jugendversammlung zusammengeschlossen.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann.
Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.
§ 6)
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7)
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben kein Stimmrecht.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes statt.
Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 6 Wochen, außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge können innerhalb von 4 Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen innerhalb von 10 Tagen ab Einberufung der Mitgliederversammlung zugeleitet werden.
Das Vertretungsrecht bei Mitgliederversammlungen ist gewährleistet.
Beschlußfähigkeit ist durch anwesende Mitglieder hergestellt.
§ 8)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes und Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Obmannes - Entlastung des Vorstandes - Beitragsfestsetzung - Festsetzung des Haushaltsplanes - Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
§ 9)
Der Vorstand besteht aus: (Sollten Sie eine persönliche Nachricht an jemanden schicken wollen, einfach den Namen anklicken. E-Mail-Adressen sind dort hinterlegt) - dem Vorsitzenden (Andreas Wiedmann) - dem stellvertretenden Vorsitzenden (Olaf Zerbe) - dem Schatzmeister (Peter Kamphaus) - dem Ausbildungsobmann (Olaf Zerbe) - dem Fahrtenobmann (Andreas Evertz) - dem Jugendobmann (Andreas Fiebes) - dem Protokollführer (Undine Nickel) - dem Materialwart (Uwe Wiener)
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB und zwar jeweils zwei dieser Personen gemeinsam nach innen und außen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Verein gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet. Nachwahl durch die Mitgliederversammlung ist auf Antrag möglich.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit wirksam, sie sind zu protokollieren.
§ 10)
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Führung der laufenden Geschäfte des Vereins - Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern - Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen - Einberufung der Mitgliederversammlung
Zu gesetzlich erforderlichen Satzungsänderungen ist der Vorstand ermächtigt. Zu Satzungsänderungen wegen Änderung des Grundgesetzes des Deutschen Segler-Verbandes ist der Vorstand in Ausnahmefällen berechtigt, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 11)
Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig.
§ 12)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen: - groben Verstoßes gegen Interessen des Vereins, insbesondere auch durch grobe Mißachtung von Ordnungen, die durch die Mitgliederversammlung hinsichtlich Nutzung oder einzelner Abteilungen beschlossen werden. - Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
§ 13)
Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszweckes nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 14)
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Übernahme von oder die Vereinigung mit anderen Segelvereinen oder Segelabteilungen anderer Vereine kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die gesetzlichen und steuerlichen Auflagen müssen dabei entsprechend berücksichtigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins, sowie bei Übernahme und Vereinigung oder bei Wegfall des steuerbe-günstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
Solingen, so beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Segelclub Solingen e.V. am 08. März 1993